blitzgeschwader-ost
  Satzung
 

Satzung

Beschlossen am: 17.01.2013

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Blitzgeschwader Ost e.V., hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg und wird in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar (§57AO) gemeinnützige Zwecke (§51AO) im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder im Motorsport zu fördern, unterstützen, beratend beizustehen und Eintracht zu pflegen (§52.1,2.21 AO). Dieser Zweck wird verwirklicht durch: Training und Teilnahme an Wettkämpfen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet. Seine Mittel dürfen im gemeinnützigem Einsatz nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (§58AO). Dies gilt auch für Gewinne und Spenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keiner Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Kein Mitglied hat Anspruch auf Vermögen des Vereins (§55; 56 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Aufnahme und Mitgliedschaft

1)      Der Verein hat:

-          -Aktive Mitglieder. Das sind die in den Verein auf Antragsstellung aufgenommenen    
   Personen.

-         - Fördernde Mitglieder. Das sind Organisationen, Institutionen, Firmen und
  Einzelpersonen, die den Verein ideell und finanziell unterstützen.

-         - Ehrenmitglieder. Das sind Personen, die sich als aktive Mitglieder bzw. als juristisch selbstständige Personen (fördernde Mitglieder) um die Pflege des Brauchtums innerhalb des Blitzgeschwader Ost e.V. und darüber hinaus außerordentliche Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der zustimmende Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vorsitzende des Vereins können unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mitglieder unter 16 Jahren gelten bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres als Ehrenmitglied.

2)      2) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und sich diesen Satzungen unterwirft. Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme wird durch aushändigen des Mitgliedsvertrages, in Kopie, bestätigt.

3)    3)  Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt und haben die gleichen Rechte.Voraussetzung des Mitgliedsrechts ist die satzungsgemäße Erfüllung der Mitgliederpflichten. Die Höhe des Jahresbeitrages und evtl. Umlagen werden jährlich in der Hauptversammlung festgelegt. Beitrag ist halbjährlich bzw. jährlich  zu zahlen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei. Fördernde Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, auf den sie sich freiwillig festlegen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand und dessen Beauftragten zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren und zu befolgen. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an der Hauptversammlung zu. Sie haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Anfragen und Wünsche einbringen. Fördernde Mitglieder können an der Hauptversammlung und Vorstandssitzung teilnehmen.

 

§ 4 Beendigung und Ausschluss der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

-         -  Durch freiwilligen Austritt

-          - Durch Ausschluss

-       -    Durch Tod

-         -  Durch vorsätzliche Schädigung des Vereins sofort

 

Austrittserklärungen müssen 3 Monate vor Geschäftsjahresende schriftlich erfolgen, sonst dauert die Mitgliedschaft ein weiteres Geschäftsjahr fort. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt, oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 5 Der Vorstand

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Die notwendig nachgewiesenen baren Auslagen sind zu erstatten. Zum Vorstand gehören die/der

-          1. Vorsitzende

-          2. Vorsitzende

-          Kassenwart

-          Schriftführer

-          Materialwart

Die Mitglieder des Vorstands werden in der Jahreshauptversammlung in geheimer oder offener Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der 1. Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft mit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands den Blitzgeschwader Ost e.V. im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 80% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

§ 6 Der 1. Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Vertreter, beruft die Jahreshauptversammlung und Vorstandssitzungen ein. Er leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er kann sich durch den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer oder in Abwesenheit derselben durch ein von ihm bestimmtes Vorstandmitglied vertreten lassen. Ferner hat sich der Vorsitzende nach eigenem Ermessen über den Stand und die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu informieren.

 

§ 7 Der Schriftführer

Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden in seinen Verrichtungen, besorgt schriftliche Abfassung der Beschlüsse und sorgt für die regelmäßige und gewissenhafte Aufbewahrung der Akten und führt eine genaue Mitgliederliste. Über jede Versammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und gut aufzubewahren.

§ 8 Der Kassenwart

Der Kassenwart führt im Einvernehmen mit dem Schriftführer eine genaue Mitgliederliste. Ihm obliegt das gesamte Kassenwesen unter eigener Verantwortung. Er hat über sämtliche Ein- und Ausgaben Buch zu führen und die einzelnen Posten durch Belege nachzuweisen. Die Rechnungen dürfen erst nach Anweisung durch den Vorstand beglichen werden. Alljährlich in der Jahreshauptversammlung legt der Kassenwart eine von zwei – von den Mitgliedern gewählte – Kassenprüfer geprüfte Abrechnung vor. Er händigt Mitgliedsverträge aus und nimmt die erforderlichen Eintragungen vor. Geräte und sonstige Gegenstände, die neu beschafft wurden sind und als Bestand bleiben, sind dem Materialwart zur Buchung im Geräteverzeichnis anzugeben.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Einladungen zu den Versammlungen haben schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungen zu den Hauptversammlungen sind mind.  2 Monate vor dem Versammlungstag bekannt zu geben und bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zu beantworten. Anträge der Mitglieder, die Gegenstand der Beschlussfassung in der Jahreshauptversammlung sein sollen, sind schriftlich zu begründen und rechtzeitig nach einzureichen, dass sie als Bestandteil der Tagesordnung mit der Einladung bekannt gegeben werden können. Verspätet eingehende Anträge können mit Genehmigung der Versammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Außerordentliche Hauptversammlungen haben stattzufinden, wenn mind. 1/3 der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand richten.

Ergeht in einer Versammlung, in der nicht wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, ein Beschluss, so hat der Versammlungsleiter das Recht, diesen Beschluss abzusetzen. Es muss dann in der nächsten Versammlung darüber abgestimmt werden. Dieser Beschluss ist dann gültig, ganz gleich, wie die 2. Versammlung besucht ist. Alljährlich hat eine Jahreshauptversammlung statt zu finden. Sonstige Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.

In der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit alle die Angelegenheiten des Vereins geregelt, die nicht in der Satzung geregelt sind. Zu den Obliegenheiten der Mitglieder in der Jahreshauptversammlung gehören:

-          Entgegennahme der Jahresberichte

-          Wahl des Vorstands

-          Wahl der Kassenprüfer

-          Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

-          Entgegennahme der Jahresabrechnung

-          Festsetzung des Jahresbeitrags

-          Verschiedenes

 

§ 10 Veranstaltungen

Den in § 2 angegebenen Zweck sucht der Verein zu erreichen, durch sportliche Veranstaltungen. Nähere Bestimmungen dazu werden zu jeder Veranstaltung besonders getroffen.  In allen kommenden Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

Die Durchführung aller sportlichen Veranstaltungen obliegt dem Vorstand.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins muss von mind. 2/3 der Mitglieder der Antrag gestellt und schriftlich begründet werden. Der Antrag ist an den 1. Vorsitzenden zu richten, welcher zur Beschlussfassung über den Antrag eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es eine 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierheim Wittenberg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 
  Insgesamt 12473 Besucher haben diese Seite schon gesehen  
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden